SAMSTAG GEÖFFNET
Samstag geöffnet Sie sind in der Woche voll im Alltagsstress und haben festgestellt, dass Ihr Auto zur ...
Zum ArtikelFür Meinungsverschiedenheiten technischer Natur sehen die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor. Eine Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (und nur für solche ist das Sachverständigenverfahren vorgesehen) liegt vor, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Hinblick auf den entstandenen Schaden und damit auch die Entschädigungsleistung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Geht der Versicherungsnehmer zum Beispiel von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.000 Euro aus und veranschlagt der Versicherer zugleich 10.000 Euro, liegt eine Meinungsverschiedenheit vor.
Der Ablauf des Sachverständigenverfahrens ist in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt A.2.17 geregelt.
Er gestaltet sich wie folgt:
Die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsnehmer bedient sich im Streitfall nicht der Option des Sachverständigenverfahrens. Dabei sind die Erfolgsaussichten, wenn die Auffassung der Versicherung nicht wider der Vernunft und besseren Wissens stur bestritten wird, gut. Allein die Hartnäckigkeit macht sich oft bezahlt.
Ruft ein Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren aus, korrigiert der Versicherer nicht selten seine Auffassung von der Schadenhöhe und schlägt eine Einigung in der Mitte zwischen den beiden Positionen vor. Ein erheblicher Teil der ausgetragenen Verfahren endet ohnehin in diesem Bereich – und verursacht auch dem Versicherer zusätzliche Kosten. Bei Meinungsverschiedenheiten über insgesamt kleine Schadenhöhen stehen die Kosten des Verfahrens allzu oft nicht in einem angemessenen Verhältnis. Besteht der Verdacht, dass ein Versicherer dies als Abschreckung ausnutzt und bei kleineren Schäden nicht angemessen leistet, können der Ombudsmann der Versicherer und/oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darüber informiert werden. Ein konkreter Nutzen ist davon zumindest im Hinblick auf die Bafin zwar nicht zu erwarten – sofern sich jedoch Meldungen über ein bestimmtes Unternehmen häufen, wird möglicherweise durch die Bafin ermittelt.
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