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Abzüge für Wertverbesserung
Im Zuge einer Unfallreparatur kann durch den Austausch alter gegen neue Teile eine Wertverbesserung – also eine Bereicherung des Anspruchstellers – eintreten.
Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.
Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen.
Beispiele wie folgt
- Reifen abgefahren,
- Auspuffanlage durchgerostet,
- Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.).
Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z.B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.
Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real. Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher, nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.

„Nicht jeder Abzug, den eine Versicherung ansetzt, ist berechtigt. Wir prüfen genau, ob wirklich eine messbare Wertsteigerung vorliegt – oft ist sie es nicht.“
Fazit
Abzüge für Wertverbesserung („neu für alt“) sind nur zulässig, wenn die Reparatur Ihr Fahrzeug wirtschaftlich spürbar besser stellt – etwa bei ohnehin verschlissenen Teilen. Pauschale Abzüge der Versicherung sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren.
Häufige Fragen
Wann darf ein Abzug für Wertverbesserung vorgenommen werden?
Nur wenn durch die Instandsetzung eine wirtschaftlich spürbare Wertsteigerung entsteht – etwa wenn bereits vorbeschädigte oder stark verschlissene Teile (abgefahrene Reifen, durchgerostete Auspuffanlage) erneuert wurden, die ohnehin demnächst hätten ersetzt werden müssen.



