Leistungen

Einzelabnahmen & Vollgutachten in Potsdam (§ 21 StVZO / Art. 44/45 EU-VO 2018/858)

Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO für umfangreich umgebaute oder importierte Fahrzeuge – damit Ihr Unikat auf die Straße darf.

  • TÜV SÜD Partner
  • Nach §§ 19.2 / 21 StVZO
  • Sachverständigenzentrum seit 1991

Eine Einzelgenehmigung nach §§ 19 (2) bzw. 21 StVZO ist besonders für Fahrzeughalter relevant, die ihr Fahrzeug individuell anpassen oder umbauen. Ohne entsprechende Genehmigung sind solche Veränderungen nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis – mit Bußgeld- oder Fahrverbotsrisiko.

Für Umbauten & Importe

Einzelgenehmigung, wo keine ABE greift.

Vollgutachten

Gesamtheitliche Betrachtung und Einstufung des Fahrzeugtyps.

TÜV SÜD Partner

Amtliche Abnahme direkt bei uns.

Kompetente Begleitung

Wir führen Sie durch den gesamten Prozess.

Unterschied

Einzelabnahme oder Vollgutachten?

Eine Einzelabnahme umfasst die Begutachtung von Anbauteilen an einem bereits genehmigten Fahrzeug. Ein Vollgutachten betrachtet das Fahrzeug gesamtheitlich und stuft den Fahrzeugtyp ein – erforderlich etwa bei umfangreichen Umbauten oder Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung.

Bei einer Einzelabnahme ist die Änderung der Fahrzeugpapiere in der Regel sofort fällig. Wir sagen Ihnen im Einzelfall, was zu beachten ist.

Ablauf

So läuft die Einzelabnahme ab

  1. Kontakt aufnehmen

    Sie schildern uns Fahrzeug und geplante bzw. erfolgte Änderungen.

  2. Unterlagen & Fahrzeug

    Teilegutachten, Nachweise und Fahrzeug bereitstellen.

  3. Begutachtung

    Der Sachverständige prüft und nimmt die Änderungen ab.

  4. Genehmigung & Papiere

    Sie erhalten die Abnahme – inklusive Hinweis zur Papieränderung.

Warum SKIBA

Unabhängig, qualifiziert, erfahren

Alexander Braunsdorf
Auch ein Unikat darf legal fahren – mit der passenden Einzelgenehmigung.
Alexander BraunsdorfGeschäftsführer · Öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger
  • Vertragspartner des TÜV SÜD mit eigener Kfz-Prüfstelle
  • Amtliche Abnahmen nach §§ 19 / 21 StVZO
  • Qualifizierte Prüfingenieure und Kfz-Meister
  • Sachverständigenzentrum in Potsdam seit 1991
  • Zwei Standorte plus über 50 Partnerstandorte
  • Mehr als 100.000 begutachtete Fahrzeuge
FAQ

Häufige Fragen zu Einzelabnahmen & Vollgutachten

In welchen Fällen ist ein Gutachten nach § 21 StVZO nötig?

Zum Beispiel: zur Zulassung von Importfahrzeugen von außerhalb der EU (etwa aus den USA), zur Zulassung älterer Importfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung, bei Fahrzeugänderungen, für die kein Prüfzeugnis (z. B. Teilegutachten oder ABE) ausgestellt wurde oder deren Verwendungsbereich nicht eingehalten wurde (Einzelabnahme nach § 19 (2) i. V. m. § 21 StVZO), sowie zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren.

Was ist der Unterschied zwischen einer Einzelabnahme und einem Vollgutachten?

Eine Einzelabnahme beinhaltet die Begutachtung von Anbauteilen an einem bereits genehmigten Fahrzeug. Ein Vollgutachten beinhaltet in der Regel die gesamtheitliche Betrachtung eines Fahrzeuges sowie die Einstufung des Fahrzeugtyps.

Wann muss ich meine Fahrzeugpapiere ändern lassen?

Die Fahrzeugpapiere sind nach positiv abgeschlossener Einzelabnahme immer unverzüglich berichtigen zu lassen, da die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs aufgrund der technischen Änderung erloschen ist. Erst durch Vorlage des Gutachtens bei der zuständigen Zulassungsstelle kann das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis wiedererlangen.

Was muss ich beachten, wenn ich mein Fahrzeug im Ausland gekauft habe?

Wenn das Fahrzeug im europäischen Ausland gekauft wurde, muss zwischen einer europaweiten und einer nationalen Genehmigung differenziert werden. Besitzt das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung, kann es in Deutschland auf normalem Wege zugelassen werden. Hat es jedoch nur eine nationale, ausländische Genehmigung, ist ein Vollgutachten notwendig, um es in Deutschland zuzulassen. Wird das Fahrzeug im nicht-europäischen Ausland erworben, kann es in Deutschland nur über eine Einzelbetriebserlaubnis zugelassen werden. In wenigen Ausnahmen ist Letzteres gar nicht mehr möglich.

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