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Opfergrenzregelung

Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden:

1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. 2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur). 3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtssprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.

Anmerkung

Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der BGH eindeutig festgelegt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130 % die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Teilweise wurde von verschiedenen Versicherungen erst auf Totalschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet mit dem Hinweis, dass nach den 6 Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130% erfolgt.

Christian Kindler
Die 130-%-Regel ist für viele Kunden die Rettung ihres vertrauten Fahrzeugs. Entscheidend ist eine vollständige Reparatur nach Gutachten – dann muss die Versicherung zahlen.
Christian KindlerKfz-Sachverständiger

Fazit

Dank der 130-%-Regelung können Sie Ihr Fahrzeug auch bei wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen – wenn die Kosten samt Wertminderung unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes bleiben und fachgerecht nach Gutachten repariert wird. Seit dem BGH-Beschluss von 2008 sind die Kosten dabei sofort fällig.

Häufige Fragen

Was besagt die 130-%-Regelung?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden darf instand gesetzt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen und das Fahrzeug fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.