Ratgeber · Wert & Bewertung

Firmenwagen privat übernehmen: Wert für das Finanzamt sauber belegen

Viele Unternehmer fahren ihren Firmenwagen jahrelang, das Auto ist abgeschrieben, und irgendwann soll es privat weiterlaufen oder verkauft werden. Steuerlich ist das kein Formalakt: Bei der Betriebsprüfung – oft erst Jahre später – fragt das Finanzamt nach, wie der angesetzte Wert zustande gekommen ist. Wer dann nur eine Zahl aus einer Onlinebörse hat, gerät leicht in eine Diskussion, die er kaum noch gewinnen kann.

Kurz gesagt: Wenn Sie einen Firmenwagen aus dem Betriebsvermögen entnehmen oder von Ihrer Firma privat kaufen, will das Finanzamt wissen, was das Fahrzeug am Tag der Übernahme tatsächlich wert war. Diesen Wert legen Sie am besten vorher fest – dokumentiert und nachvollziehbar. Eine Fahrzeugbewertung durch einen Kfz-Sachverständigen ist dafür der übliche Nachweis. Die steuerliche Gestaltung selbst klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Welche Fälle gibt es beim Firmenwagen?

„Firmenwagen privat übernehmen" meint je nach Unternehmensform etwas anderes. Der Kern der Bewertung ist in allen Fällen gleich: der Marktwert des Fahrzeugs zum Stichtag.

SituationWas steuerlich passiertWarum der Wert wichtig ist
Einzelunternehmer oder Personengesellschaft übernimmt den Wagen ins PrivatvermögenEntnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStGDer Wert wird als Ertrag gebucht; die Differenz zum Buchwert ist Gewinn
Gesellschafter-Geschäftsführer kauft den Wagen von seiner GmbHVerkauf zwischen nahestehenden PersonenEin zu niedriger Preis kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden
Arbeitnehmer kauft den Dienstwagen vom ArbeitgeberVerkauf an MitarbeiterEin Preisnachlass unter dem Marktwert kann ein geldwerter Vorteil sein

Bei einer GmbH gibt es also keine „Privatentnahme" im engeren Sinn – der Wagen wird verkauft. Die Frage nach dem richtigen Preis stellt sich trotzdem genauso.

Mit welchem Wert wird die Entnahme angesetzt?

Eine Entnahme wird mit dem Teilwert bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Beim gebrauchten Pkw entspricht das im Kern dem Marktwert des Fahrzeugs am Tag der Entnahme. Der Buchwert spielt für die Bewertung keine Rolle: Ein vollständig abgeschriebener Wagen mit Buchwert 1 Euro kann am Markt noch 15.000 Euro wert sein – und genau diese Differenz versteuert der Unternehmer als Gewinn.

Für die Umsatzsteuer gilt eine eigene Regel. Die Entnahme ist einer Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG), Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis eines gleichartigen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn beim Kauf ein Vorsteuerabzug möglich war. Wurde der Wagen zum Beispiel von privat, differenzbesteuert oder als Kleinunternehmer gekauft, ist die Entnahme umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Welche Wertebene im Einzelfall maßgeblich ist – also etwa Händlereinkaufs- oder Händlerverkaufswert, brutto oder netto – entscheidet Ihr Steuerberater. Unsere Aufgabe als Sachverständige ist es, die Werte technisch und marktgerecht zu ermitteln und so aufzubereiten, dass er damit arbeiten kann.

Warum ein Kaufvertrag oder ein Online-Preis oft nicht reicht

Ein Kaufvertrag zwischen fremden Dritten ist in der Regel ein guter Beleg für den Marktwert. Schwierig wird es, wenn Käufer und Verkäufer sich nahestehen: Sie selbst, Ihre GmbH, Ihr Ehepartner, ein Mitarbeiter. Dann prüft das Finanzamt, ob der Preis einem Fremdvergleich standhält.

Ebenso dünn sind Ausdrucke aus Online-Fahrzeugbörsen. Sie zeigen Angebotspreise, keine erzielten Preise, und berücksichtigen weder den tatsächlichen Zustand noch Vorschäden, Reifen, Wartungsstau oder Ausstattung Ihres Fahrzeugs. Ein Prüfer kann solche Werte leicht anzweifeln.

Ein Bewertungsgutachten schließt diese Lücke, weil es den Zustand am Stichtag festhält und den Wert begründet:

Wichtig ist auch, was ein Gutachten nicht kann: Das Finanzamt ist an kein Gutachten gebunden. Ein sauber begründetes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen wird in der Praxis aber regelmäßig anerkannt, weil es die beste verfügbare Grundlage für den Wert zum Stichtag ist.

Der richtige Zeitpunkt: vor der Übernahme

Bewerten Sie das Fahrzeug vor oder am Tag der Entnahme beziehungsweise des Verkaufs. Ein Gutachten, das erst Jahre später für die Betriebsprüfung erstellt wird, muss den damaligen Zustand rekonstruieren. Das ist möglich, aber deutlich angreifbarer als eine Besichtigung zum Stichtag.

Der Zeitpunkt ist noch aus einem zweiten Grund wichtig: Wer einen ohne Vorsteuerabzug gekauften Wagen erst entnimmt und danach privat verkauft, muss die Entnahme nach außen erkennbar und zeitlich vor dem Verkauf vollziehen. Liegen Entnahme und Verkauf am selben Tag, spricht das nach der Rechtsprechung gegen eine echte Entnahme. Ein datiertes Gutachten ist hier ein hilfreicher Baustein der Dokumentation. Ob sich dieser Weg in Ihrem Fall eignet, besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Weiterverkauf nach der Übernahme: Achtung Gewährleistung

Verkauft ein Unternehmer einen gebrauchten Firmenwagen direkt aus dem Betrieb an eine Privatperson, gelten die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf. Die Gewährleistung lässt sich dann nicht ausschließen. Sie beträgt zwei Jahre und kann bei Gebrauchtwagen höchstens auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Käufer vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung im Vertrag gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB).

Zwischen zwei Privatpersonen ist ein Gewährleistungsausschluss dagegen üblich. Deshalb übernehmen viele Unternehmer den Wagen zuerst privat und verkaufen ihn anschließend als Privatperson. Das funktioniert nur, wenn die Entnahme echt ist und nicht nur auf dem Papier vor dem Verkauf steht. Bei Zweifeln zur Vertragsgestaltung hilft ein Anwalt für Kaufrecht weiter.

So läuft eine Fahrzeugbewertung zur Entnahme bei SKIBA ab

Was eine Bewertung kostet, hängt vom Fahrzeug und vom Umfang ab. Allgemeine Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten eines Kfz-Gutachtens.

Warum SKIBA für die Bewertung?

Neutralität ist bei steuerlichen Bewertungen der entscheidende Punkt. Ein Gutachten, das den Wert erkennbar nach unten drückt, hilft Ihnen nicht – es fällt bei der Prüfung auf und kann Nachzahlungen nach sich ziehen. Ein marktgerechter, gut begründeter Wert ist der Wert, der hält. Mehr zu unseren Leistungen: Fahrzeugbewertung und Kfz-Wertgutachten.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Entnahme eines Firmenwagens zwingend ein Gutachten?

Nein, gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht. Sie müssen den angesetzten Wert aber im Zweifel belegen können. Ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ist dafür der übliche und belastbarste Nachweis.

Mein Firmenwagen ist schon abgeschrieben. Muss ich trotzdem etwas versteuern?

In der Regel ja. Maßgeblich ist der Marktwert am Tag der Entnahme, nicht der Buchwert. Die Differenz zwischen beiden ist steuerpflichtiger Gewinn. Die genaue Berechnung übernimmt Ihr Steuerberater.

Fällt bei der Entnahme Umsatzsteuer an?

Nur wenn Sie beim Kauf des Fahrzeugs Vorsteuer abziehen konnten. Wurde der Wagen ohne Vorsteuerabzug gekauft, etwa von privat, ist die Entnahme umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Kann ich ein Gutachten auch nachträglich erstellen lassen?

Ja, eine rückwirkende Bewertung auf einen früheren Stichtag ist möglich. Sie ist aber aufwendiger und weniger belastbar als eine Besichtigung zum Stichtag. Besser ist es, das Fahrzeug vor der Übernahme bewerten zu lassen.

Ich bin Geschäftsführer einer GmbH. Gilt das für mich auch?

Bei einer GmbH kaufen Sie den Wagen von der Gesellschaft. Liegt der Preis unter dem Marktwert, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. Ein Gutachten belegt, dass der Kaufpreis marktgerecht ist.

Wird das Gutachten vom Finanzamt immer anerkannt?

Das Finanzamt ist an kein Gutachten gebunden. Ein nachvollziehbar begründetes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen wird in der Praxis aber regelmäßig als Nachweis akzeptiert.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für die steuerliche Behandlung Ihres Falls wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Weiterführend

Autor: Alexander Braunsdorf, SKIBA Ingenieurbüro GmbH, Potsdam