Einzelabnahmen & Vollgutachten
Einzelgenehmigungen nach §21 StVZO / §13 EG-FGV
Eine Einzelgenehmigung nach §§ 19(2) bzw. 21 StVZO sind besonders relevant für Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug individuell anpassen oder umbauen möchten. Solche Modifikationen können beispielsweise Umbauten am Fahrwerk sein oder auch Mehrfachänderungen mit gegenseitiger technischer Beeinflussung (z.B. Räder & Fahrwerk). Ohne eine entsprechende Genehmigung sind solche Veränderungen illegal und führen zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und können darüber hinaus zu erheblichen Bußgeldern oder gar zu einem Fahrverbot führen.
In Zusammenarbeit mit dem TÜV SÜD bietet SKIBA als zuverlässiger Partner in Potsdam umfassende Unterstützung bei der Beantragung von Einzelgenehmigungen an. Wir prüft das Fahrzeug auf seine Vorschriftsmäßigkeit und Zulässigkeit, führen notwendige Prüfungen und Berechnungen durch und erstellen das benötigte Gutachten. So kann ein schneller und reibungsloser Antrag für eine Einzelbetriebserlaubnis bei der örtlichen Zulassungsstelle gestellt werden.
Wichtig zu erwähnen ist auch, dass Einzelgenehmigungen oft auch bei Fahrzeugimporten oder Re-Importen aus dem Ausland notwendig sind. Oftmals gelten im Ausland andere Sicherheits- und Umweltstandards und müssen daher für den deutschen Markt gesondert geprüft und zugelassen werden. Informiert euch am besten vorher bei uns, welche Schritte notwendig sind.
Insgesamt bieten wir euch in Zusammenarbeit mit dem TÜV SÜD in Potsdam eine sichere und zuverlässige Möglichkeit, individuelle Fahrzeuganforderungen zu erfüllen und dabei stets im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu handeln, sodass sie bei der nächsten Polizeikontrolle keine Bedenken haben müssen.
Einzelabnahme & Vollabnahme
- Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Einzelfällen
- Einzelbetriebserlaubnis nach §21 StVZO
- Wiedererlangung einer Betriebserlaubnis nach §19.2 StVZO
- Termin einfach online anfragen oder anrufen
- Seit 2019 im Bereich der Einzelgenehmigungen tätig
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Gut zu wissen
FAQ zu Einzelabnahmen & Vollgutachten
Nötig ist ein Gutachten nach §21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:
- Zur Zulassung von Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie z.B. aus den USA
- Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
- Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§19(2) iVm. §21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
- Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren
Was ist der Unterschied zwischen einer Einzelabnahme und einem Vollgutachten?
Eine Einzelabnahme beinhaltet die Begutachtung von Anbauteilen an einem bereits genehmigten Fahrzeug. Ein Vollgutachten beinhaltet i.d.R. die gesamtheitliche Betrachtung eines Fahrzeuges sowie die Einstufung des Fahrzeugtyps.
Wann benötige ich eine Änderungsabnahme?
Bei Ein- oder Anbau von Teilen, wenn für diese Teile keine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) vorliegt.
Was ist ein Teilegutachten oder eine Teilgenehmigung?
Ein Telegutachten ist eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile und muss immer durch eine Änderungsabnahme bestätigt werden. Es beinhaltet die Beschreibung des Teils, die Kennzeichnung, den Verwendungsbereich und die Auflagen.
Wann muss ich meine Fahrzeugpapiere ändern lassen?
Ob deine Fahrzeugpapiere geändert werden müssen, hängt immer vom individuellen Fall ab. Die Information darüber kannst du immer dem Schreiben der Änderungsabnahme entnehmen. Bei einer Einzelabnahme ist die Änderung der Papiere immer sofort fällig.
Was muss ich beachten, wenn ich mein Fahrzeug im Ausland gekauft habe?
Wenn das Fahrzeug im europäischen Ausland gekauft wurde, hat es eine EG-Typgenehmigung und kann in DE auf normalen Weg für den Straßenverkehr zugelassen werden. Fahrzeuge aus dem nicht-europäischen Ausland können in Deutschland nur über eine Einzelbetriebserlaubnis zugelassen werden. In wenigen Ausnahmen ist dies gar nicht mehr möglich.
Wie funktioniert eine Änderungsabnahme?
Nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigt jedes Auto und jedes Motorrad eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr. Diese wird vom Fahrzeughersteller vergeben und bestätigt somit, dass das Fahrzeug den deutschen Sicherheitsstandards entspricht. Lassen Sie an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen, wie den Anbau einer Anhängerkupplung, die Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen vornehmen, erlischt unter Umständen die werksseitige Allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten.
Ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der Allgemeinen Betriebserlaubnis ausreichend ist, wird in der ABE selbst vermerkt. Zwingend erforderlich wird dagegen eine Abnahme bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde. So bedürfen zum Beispiel Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung generell einer Abnahme. Der fachgerechte Umbau wird dabei in Form einer Änderungsabnahme oder durch ein Anbaugutachten überprüft und durch eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere (Änderungsabnahme) bestätigt.
Welche Tuningumbauten bedürfen einer Änderungsabnahme?
Grundsätzlich ist für alle Umbauten eine Änderungsabnahme erforderlich, wo für das geänderte Bauteil keine ABE, sondern ein Teilegutachten vorliegt.