Lexikon | Ratgeber

Wertminderung

Man unterscheidet zwischen der merkantilen Wertminderung und einer technischen Wertminderung.  Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach- und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potenziellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen könnten.

Zur Verständlichkeit ein einfaches Beispiel:
Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen. Der Fahrzeughändler bietet Ihnen zwei gleichwertige Fahrzeuge in der gleichen Güte (Ausstattung, Alter, Laufleistung usw.) an.
Bei dem einen Fahrzeug wird Ihnen mitgeteilt, dass dieses Fahrzeug bereits einen Unfallschaden hatte. Obwohl dieser Unfallschaden fach- und sachgerecht instand gesetzt wurde, wird der Kaufinteressent sich in der Regel für das Fahrzeug entscheiden, das unfallfrei war.
Für das Fahrzeug mit dem fach- und sachgerecht instand gesetzten Unfallschaden wird man sich nur entscheiden, wenn dieses Fahrzeug wesentlich kostengünstiger angeboten wird.
Die merkantile Wertminderung kommt insbesondere noch verstärkt zum Tragen, da bei einer Veräußerung eines Fahrzeuges ein Unfallschaden (instand gesetzter Unfall) immer anzugeben ist. Sollte man dem nicht nachkommen, so liegt eine arglistige Täuschung vor.
Unter Berücksichtigung dieser Fakten ist bei Eintritt eines Unfallschadens häufig eine Minderung des Fahrzeugwertes trotz fachgerechter Instandsetzung gegeben.
Mittlerweile ist auch die Rechtsprechung von der veralteten Regelung, wonach es nur eine merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen gibt, die noch nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100 000 km gelaufen sind, abgekommen.
Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre oder auch mehr als 100 000 km gelaufen sind, ist die oben dargestellte Vergleichsgegenüberstellung eines unfallfreien Fahrzeuges mit einem gleichwertigen Fahrzeug mit Unfallereignis vorzunehmen.
Die merkantile Wertminderung fällt mit zunehmenden Alter oder steigender Laufleistung geringer aus. Dies ist darin begründet, dass bei einem relativ neuen Fahrzeug die Wahrscheinlichkeit eines Unfallwagens deutlich geringer ist als bei einem Fahrzeug, das bereits älter ist bzw. eine hohe Laufleistung aufweist. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges bzw. eines Fahrzeuges mit einer höheren Laufleistung nimmt man einen Unfallwagen eher in Kauf als bei einem relativ jungen Fahrzeug. Weiterhin ist die Marktgängigkeit eines Fahrzeuges stark ausschlaggebend für die Höhe der merkantilen Wertminderung. Ein Fahrzeug, das sehr gefragt ist, lässt sich immer noch relativ gut verkaufen, wobei ein nur schwer verkäufliches Fahrzeug mit zusätzlichem Unfallschaden womöglich fast gar nicht mehr zu verkaufen ist. Somit muss der merkantile Minderwert für das schlecht verkaufbare Fahrzeug höher liegen als bei einem gut verkaufbaren Fahrzeug. Weiterhin ist eine Beeinflussung der Wertminderung auch durch bereits vorhandene Vor- und Altschäden am Fahrzeug zu berücksichtigen. Hat das Fahrzeug bereits vor dem eigentlichen Unfallgeschehen diverse Vor- und Altschäden, so ist zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Minderung eingetreten ist. Bei einer erneuten Beschädigung ein und desselben Teils kann es vorkommen, dass keine merkantile Wertminderung mehr gegeben ist.

Beispiel
Das Fahrzeug hatte bereits vor einem Jahr einen seitlichen Unfallschaden. Hierbei wurde die linke Fahrertür erneuerungsbedürftig eingedrückt. Der Fahrzeughalter hat diesen Schaden durch eine Erneuerung der Tür beseitigen lassen. Nun ist ein erneutes Schadenereignis eingetreten. Erneut wurde die Tür vorn links beschädigt. Da dieses Fahrzeug bereits in diesem Bereich einen offenbarungspflichtigen Vorschaden (instand gesetzter Schaden) hatte, wird, auf das gesamte Fahrzeug bezogen, keine erneute merkantile Wertminderung des Fahrzeuges eintreten. Somit ist in diesem Fall keine weitere merkantile Wertminderung mehr gegeben.

Wäre in diesem Beispiel bei dem neuen Schaden weiterhin der Kotflügel zusätzlich beschädigt worden, so wäre doch noch eine weitere Minderung des Fahrzeugwertes gegeben. Somit wäre dies mit einer geminderten (Vorschaden berücksichtigt) merkantilen Wertminderung auszugleichen.
Die Wertminderung ist steuerneutral (ohne Angabe von Mehrwertsteuer), denn es fehlt ihr am umsatzsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt des Leistungsaustausches.

Technische Wertminderung
Eine technische Wertminderung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeuges noch objektiv wahrnehmbare Mängel vorhanden sind.
In der Regel kommt eine technische Wertminderung nur selten zum Tragen, da beim offensichtlichen Erkennen von äußerlichen Restunfallspuren dies durch eine mangelhaft aufgeführte Instandsetzungsarbeit der ausführenden Reparaturwerkstatt verursacht wurde. Dieser Mangel wird dann in der Regel nach Reklamation durch den Fahrzeughalter durch den Reparaturbetrieb in Form einer entsprechenden Nacharbeit beseitigt. Anzumerken hierbei ist aber, dass in der Regel ein geschultes Auge Instandsetzungsspuren auch bei fachgerechter Reparatur erkennen kann. Dies ist darin begründet, dass eine Unfallinstandsetzung meist ein Handwerk ist und keine maschinelle, werksseitige Fertigung. Eine technische Wertminderung wird in einem Gutachten nur selten aufgeführt. In der Regel wird in einem Unfallgutachten immer von einer merkantilen Wertminderung gesprochen.
Der häufigste Fall einer technischen Wertminderung ist der, dass eine fachgerechte Reparatur wegen äußerer Umstände nicht möglich ist. Wenn zum Beispiel für ein Sonderfahrzeug Ersatzteile nicht oder nicht zeitnah beschaffbar sind, kann im Einzelfall der für den Geschädigten wie für die Versicherung sinnvolle Weg darin bestehen, zu improvisieren und den Nachteil mit einer technischen Wertminderung auszugleichen.

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