Lexikon | Ratgeber
Restwert (RW)
Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt.
Hierbei ist die Ermittlung des Veräußerungswertes (Restwert) unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des BGHs vom 04.06.1993, AZ VI ZR 181/92, (u.A. NJW 1993, S. 1849 ff). durchzuführen. Öfter wird dieser gleichgesetzt dem Veräußerungswert bzw. Händlereinkaufswert.
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