Lexikon | Ratgeber
Opfergrenzregelung
Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden:
1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).
3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtssprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.
Anmerkung:
Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der BGH eindeutig festgelegt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130 % die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Teilweise wurde von verschiedenen Versicherungen erst auf Totalschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet mit dem Hinweis, dass nach den 6 Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130% erfolgt.
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